BKF-Grundqualifikation Bus
Fahrer im Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Grundsatz:
Alle Fahrer die Fahrer, die Fahrten gewerblich durchführen und mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der Klassen D/DE (Linie < 50), D/DE oder D1/D1E erforderlich ist und diese Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2008 erteilt bekommen, müssen eine Grundqualifikiation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweisen.
Möglichkeiten:
Der Nachweis erfolgt per
- Berufsausbildung (Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb)
- Grundqualifikation (ohne Lehrgang aber sehr umfangreiche IHK-Prüfung)
- beschleunigte Grundqualifikation (140 Std. Lehrgang und verkürzte IHK-Prüfung)
Mindestalter: 21 Jahre
Ausnahme D/DE (nicht Linie bis 50km) bei beschleunigter Grundqualifikation: 23 Jahre
Weitere Informationen erhalten Sie auf: https://www.eu-bkf.de/
Informationen zu den Anforderungen an den Fahrer im Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG):
Weiterbildung Bus
1. Grundsatz
Alle Fahrer, sofern sie
- Fahrten gewerblich durchführen und
- mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE erforderlich ist, müssen eine Weiterbildung absolvieren.
2. Weiterbildung
Erwerb durch die Teilnahme an 35 Stunden Unterricht alle 5 Jahre in Einheiten von mindestens 7 Stunden (z. B. 5 x 7 Stunden).
Die erste Weiterbildung (35 Stunden komplett) erfolgt
- Innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb der Grundqualifikation
- Bis zum 9. September 2013
- Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis 9.September 2015 erfolgen.
3. Nachweis Weiterbildung
Die Weiterbildung wird durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen. Der Eintrag (siehe Beispiel-Abbildung) erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde sofern durch Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Leistungen erbracht wurden.
4. Anforderungen an die Weiterbildung
- Die Weiterbildung muss im Inland oder in dem Mitgliedstaat der EU, in dem Sie beschäftigt sind, erworben werden
- Die Teilnahme am Unterricht ist Pflicht. Es gibt keine Prüfung.
- Regelmäßige Wiederholung alle 5 Jahre
- Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen
Weitere Informationen erhalten Sie auf: https://www.eu-bkf.de/
BKF-Grundqualifikation LKW
Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Grundsatz:
Alle Fahrer die Fahrer, die Fahrten gewerblich durchführen und mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der Klassen C/CE oder C1/C1E erforderlich ist und diese Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2009 erteilt bekommen, müssen eine Grundqualifikiation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweisen.
Möglichkeiten:
Der Nachweis erfolgt per
- Berufsausbildung (Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb)
- Grundqualifikation (ohne Lehrgang aber sehr umfangreiche IHK-Prüfung)
- beschleunigte Grundqualifikation (140 Std. Lehrgang und verkürzte IHK-Prüfung)
Mindestalter: C/CE/C1/C1E mit Grundqualifikation 18 Jahre C1/C1E mit beschl. Grundqualifikation 18 Jahre C/CE mit beschl. Grundqualifikation 21 Jahre
Weitere Informationen erhalten Sie auf: https://www.eu-bkf.de/
Informationen zu den Anforderungen an den Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG):
Weiterbildung LKW
1. Grundsatz
Alle Fahrer, sofern sie
- Fahrten gewerblich durchführen und
- mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der Klassen C/CE, C1/C1E erforderlich ist, müssen eine Weiterbildung absolvieren.
2. Weiterbildung
Erwerb durch die Teilnahme an 35 Stunden Unterricht alle 5 Jahre in Einheiten von mindestens 7 Stunden (z. B. 5 x 7 Stunden).
Die erste Weiterbildung (35 Stunden komplett) erfolgt
- Innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb der Grundqualifikation
- Bis zum 9. September 2014
- Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis 9.September 2016 erfolgen.
3. Nachweis Weiterbildung
Die Weiterbildung wird durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen. Der Eintrag (siehe Beispiel-Abbildung) erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde sofern durch Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Leistungen erbracht wurden.
4. Anforderungen an die Weiterbildung
- Die Weiterbildung muss im Inland oder in dem Mitgliedstaat der EU, in dem Sie beschäftigt sind, erworben werden
- Die Teilnahme am Unterricht ist Pflicht. Es gibt keine Prüfung.
- Regelmäßige Wiederholung alle 5 Jahre
- Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines
Weitere Informationen erhalten Sie auf: https://www.eu-bkf.de/
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